Verfassungsschutz: Kann das weg?

Dass der Verfassungsschutz gegenüber patriotischen Oppositionellen schon lange seine neutrale Zurückhaltung verloren hat, sollte bekannt sein. Doch handelt es sich dabei wirklich nur um Einzelfälle? Eine temporäre Erscheinung? Oder ist der Verfassungsschutz strukturell dafür geschaffen, um als staatliche Behörde in den Meinungskampf zu intervenieren? Und braucht es diese Behörde überhaupt noch?

Gibt man bei Google den Begriff der „wehrhaften Demokratie“ ein, so finden sich zuvorderst Referenzen auf die rein deutsche Nachkriegsgeschichte. Beispiele für dieses Konzept sind in anderen Ländern nur selten anzutreffen. Die „wehrhafte Demokratie“ selbst wird in der juristischen Sphäre nur sehr unbestimmt definiert. In der sogenannten „Ewigkeitsklausel“ des Grundgesetzes Art. 79 Abs. 3 GG als auch in der „Wesensgehaltsgarantie“ nach Art. 19 Abs. 2 GG werden zumindest die in der Verfassung garantierten Grundrechte (Art. 1-19 GG) als zu verteidigende Grundlagen des demokratischen Gemeinwesens zusammengefasst.

Das Konzept der wehrhaften Demokratie ist in Deutschland spätestens nach 1945 als Lehre aus dem Scheitern der Weimarer Republik popularisiert worden und maßgeblich von den beiden Verfassungsrechtlern Karl Mannheim und Karl Löwenstein erdacht. Das Prinzip der wehrhaften Demokratie ist schnell erfasst: Die Feinde der Demokratie sollen keine Möglichkeit haben, sich der demokratischen Instrumentarien und Verfahrensprozesse zu bedienen, um die Demokratie als System abzuschaffen. Die Verfasstheit der demokratischen Ordnung muss in seiner strukturellen Veranlagung robust genug sein, dass kein politischer Akteur diese gefährden und gar abschaffen könnte. Soweit ist dieses Konzept einleuchtend. Eine staatliche Ordnung muss stets über Abwehrinstrumente und- Mechanismen verfügen, um sich sowohl gegen Feinde im Inneren und Äußeren zu verteidigen. Der Leitsatz der Anhänger dieses Konzepts lautet schließlich: „Keine Freiheit für die Feinde Freiheit“.

Grundsätzlich schützt sich jeder Staat schließlich vor unmittelbaren Umsturzversuchen, Putschen, Sabotageakten oder Terrorismus. Die Besonderheit der bundesrepublikanischen „wehrhaften Demokratie“ liegt jedoch darin, dass sie eben nicht nur auf die Bekämpfung von klar ersichtlicher politischer Kriminalität ausgerichtet ist, sondern abstrakte Meinungskorridore bestimmt in denen politische Ansichten, Weltanschauungen und Positionen einem Kategorienfilter unterworfen sind, der Meinungen nicht nur auf ihre Legalität, sondern insbesondere auf ihre moralische Legitimität, im Sinne der herrschenden Ideologie überprüft.

Die institutionelle Verankerung dieser Meinungsfilteranlage findet sich im Bundesamt für Verfassungsschutz. Ein Herr aus dem Innenministerium unterstellten Beamten legt die Rahmung des Meinungsspektrums fest und entscheidet darüber was extremistisch ist und was nicht. Die Einschätzung des Verfassungsschutzes wird dann wiederrum bereitwillig in den Mainstreammedien aufgegriffen und fast schon wie eine zivilreligiöse Predigt behandelt. Die Einbindung in das Institutionsgefüge der Bundesrepublik Deutschland lässt zumindest den Eindruck erwecken, dass es sich beim Verfassungsschutz um eine neutrale Behörde handeln würde, die ihr Handeln und ihre Ermessensspielräume nach strengen fachlich-objektiven Maßstäben ausrichten würde.

„Der Verfassungsschutz der Bundesrepublik hat es nicht in der Hand, eigenständig Politik gegen die Regierungszentrale zu betreiben. Er ist auch nicht unabhängig, so wie es etwa ein Verfassungsgericht ist, dessen Mitglieder für eine fixe Periode gewählt sind. Er ist eine hierarchisch eingebundene Behörde und hat zu gehorchen, falls das Ministerium im etwas vorgibt. „Fach und Rechtsaufsicht“ heißt das im Juristendeutsch.“

(Ronen Steinke – „Verfassungsschutz – Wie der Geheimdienst Politik macht“, S. 59)

Da jedoch die Auslegungskriterien des bundesdeutschen Verfassungsschutzes nicht nur gewalttätigen Extremismus einschließen, sondern eben auch Meinungen, die gegen die Grundrechte der Verfassung gerichtet sein könnten, bleibt viel Raum für Interpretationen, Abstraktionen und damit auch Willkür. Vor allem der gegen politisch rechte Akteure erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen die Menschenwürde in Art 1. GG bietet einen recht großen Auslegungsspielraum. Demnach ist bekannterweise selbst die Feststellung eines ethnokulturell-gewachsenen deutschen Volkes als historische, soziale und wertegebundene Einheit inzwischen schon eine verfassungsfeindliche Ansicht, die gegen das Menschenwürdeprinzip verstoßen würde. Auf solche Anschauungen folgen zwar keine unmittelbaren strafrechtlichen Sanktionen. Die Aufgabe des Verfassungsschutzes liegt jedoch in einem gezielten Aufklärungsauftrag gegenüber der Öffentlichkeit über die Gefahren der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, was einmal im Jahr in einem sogenannten Verfassungsschutzbericht dokumentiert wird. Nur selten wird dabei von medialer oder politischer Seite problematisiert, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dieser Art Verfassungsschutz ein internationales Novum darstellt. Mit dem bundesdeutschen Verfassungsschutz greift der Staat direkt in den öffentlichen Meinungskampf ein. Der Pluralismus wird hierbei verzerrt und ad absurdum geführt.

Faktisch definieren daher aktuell nicht nur die Strafgesetze die Grenzen der Meinungsfreiheit, sondern auch die willkürlichen Maßstäbe der Verfassungsschutz-Beamten. Dies wurde zuletzt auch in einer Reihe von öffentlichen Verlautbarungen des amtierenden Präsidenten des Bundesverfassungsschutzpräsidenten Thomas Haldenwang (CDU-Parteibuch) deutlich.

In einem ZDF-Interview sprach er erst vor wenigen Wochen, dass der Verfassungsschutz nicht alleine die Aufgabe leisten könne um „die AfD klein zu bekommen“. Das dürfte eine unverhohlene Aussage sein, die jede Art von politischer Neutralität vermissen lassen. Kurz nach der Europawahlversammlung der AfD nutzte Haldenwang die Gelegenheit um vor allem auf die Kandidatenliste hinzuweisen, bei der es zahlreiche Personen geben solle, die in der Vergangenheit durch verfassungsfeindliche Positionen aufgefallen seien. Dabei wird für den Zuschauer natürlich nicht transparent aufgeklärt welche Positionen das seien oder wie der VS überhaupt zu seiner Bewertung kommt. Die mediale Autorität erlangt Haldenwang qua Zugehörigkeit zu einer staatlichen Behörde nicht aber aufgrund der inhaltlichen Substanz.

Um auch neue politische Widerstandsakteure in die Liste der Beobachtungsobjekte aufzunehmen, werden vom Verfassungsschutz sogar neue Extremismus-Kategorien erfunden. Ein Begriff der wie aus einem Orwell Roman stammen könnte „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ wurde insbesondere im Zuge der Querdenker-Proteste gegen die Corona Maßnahmen in die Öffentlichkeit getragen. Der renommierte Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek schreibt dazu in einem Beitrag für das juristische Fachmagazin Legal Tribune Online

„Der Verfassungsschutz aber verwechselt Kritik an der Regierung mit Kritik am Demokratie- und am Rechtsstaatsprinzip. Er sieht „eine ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten“ als Delegitimierung des Staates und deshalb als verfassungsfeindlich an. Mit diesem Vokabular weicht er die Grenzen juristisch fassbarer Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auf und ermächtigt sich selbst dazu, oppositionelle Bestrebungen als extremistische Bestrebungen zu bewerten“. (Dietrich Murswiek)

Das ist die neue politische Stoßrichtung dieser Behörde. Neue Kategorien und Begrifflichkeiten schaffen, die möglichst unbestimmt und abstrakt bleiben, um darauf aufbauend immer mehr Widerstandsakteure ins Visier nehmen. Martin Sellner sprach einmal in einem Sezession-Beitrag darüber, dass der Verfassungsschutz eine Art „politische Rating-Agentur“ sei, die auf dem Meinungsmarkt entsprechende politische Einstellungen ab- und aufwerten kann.

Fazit:

Wie bereits zu Beginn ausgeführt, muss jeder Staat seine Sicherheitsarchitektur auch auf die Abwehr von gewalttägigen politischen Extremismus auslegen. Die Gewaltbereitschaft ist jedoch kein genuines Kriterium für eine Verfassungsschutzbeobachtung in der Bundesrepublik Deutschland.

Man braucht sich nichts vormachen: Der Verfassungsschutz vollzieht seine Bewertungen und Einstufungen anhand der gegebenen politischen Umstände und Machtverhältnisse. Diese entsprechen zumeist den linken zeitgeistigen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte, sodass es auch nicht verwundert, dass Haldenwang in der Öffentlichkeit nicht müde wird stets den Rechtsextremismus als „größte Bedrohung für die Demokratie“ zu betonen, obwohl bspw. die Zahl islamistischer Gefährder um ein Vielfaches höher liegt. Der Verfassungsschutz ist eine institutionelle Spiegelung der tatsächlichen politischen Machtverhältnisse, er ist mit seiner Zentrale und seinen Landesbehörden und parteipolitisch geführten Innenministerien unterstellt und exekutiert somit immer auch den Willen der herrschenden Regierung. Die fehlende Neutralität dieser Behörde ist kein einzelnes Defizit oder gar eine temporäre Erscheinung, sondern ein systemisch-struktureller Fehler.

Angesichts der Tatsache, dass diese faktischen weitreichenden Eingriffsbefugnisse in das öffentliche Meinungsklima, im internationalen Vergleich nur auf den bundesdeutschen Verfassungsschutz zutreffen, sollten wir auch endlich die offene Debatte über die Abschaffung des Verfassungsschutzes führen. Weder schreibt das Grundgesetz die Notwendigkeit dieser Behörde vor, noch wäre der VS unabdingbar für eine funktionierende Sicherheitsarchitektur. Politischer Extremismus und Straftaten werden bereits heute über die Staatsschutzstellen in der Polizei bearbeitet. Das Problem des Verfassungsschutzes ist nämlich nicht nur seine derzeitige falsche Prioritätensetzung. Der faktische Eingriff von staatlichen Behörden in die öffentlichen Meinungsdiskurse ist ein grundsätzliches demokratiepolitisches Problem.

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